Mit Aufstiegs-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) können ab August 2020 die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren mit 50% bezuschusst werden. Diese Förderung ist alters-, vermögens- und einkommensunabhängig. Über den Restbetrag von 50% wird ein zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) angeboten. Bei erfolgreichem Abschluss ist ein Teil-Darlehenserlass in Höhe von 50% möglich. Insgesamt könnte die Bezuschussung somit rund 75% betragen.

Häufig gestellte Fragen zum Aufstiegs-BAföG

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Wo und wann wird die Förderung beantragt?

Die Förderungsanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Sie sollte daher rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt werden. Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden. Über Art und Höhe des Förderanspruchs entscheiden von den Ländern bestimmte Behörden, die auch die Zuschüsse auszahlen. Die Darlehen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau ausgezahlt, wenn mit ihr hierüber ein gesonderter Darlehensvertrag abgeschlossen wird. Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Förderanträgen und die Beratung im Einzelfall sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am ständigen Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers. 

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.

Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung. Gefördert werden alle Fortbildungen, der im Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung verankerten drei Fortbildungsstufen sowie Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind.

Darüber hinaus ist die Förderung an bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen gebunden:

  • Die Maßnahme muss mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer).
  • Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen).
  • Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen).
  • Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
  • Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Reine Selbstlernphasen sind nicht förderfähig.
  • Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen.

 

Quelle: https://www.aufstiegs-bafoeg.de

Wer ist antragsberechtigt?

Mit dem AFBG werden Sie gefördert, wenn Sie sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- und Industriemeister/in, Erzieher/in, Techniker/in, Fachkaufmann/frau, Betriebswirt/in oder auf eine von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen vorbereiten. Eine Altersgrenze besteht für die Förderung mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht.

Erfüllen müssen Sie die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung (Vorqualifikation). Sie können auch etwa als Studienabbrecher/in oder Abiturient/in ohne Erstausbildungsabschluss, aber mit der von der Fortbildungsordnung geforderten Berufspraxis für Ihre Fortbildung eine AFBG-Förderung erhalten. Voraussetzung ist, dass dies in der entsprechenden Prüfungsordnung so vorgesehen ist.

Gefördert werden Sie für eine Maßnahme auch, wenn Sie bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen. Dies muss allerdings Ihr höchster Hochschulabschluss sein. Verfügen Sie bereits über einen Masterabschluss oder einen staatlichen oder staatlich anerkannten entsprechenden Hochschulabschluss, kommt auch künftig eine AFBG-Förderung nicht für Sie in Betracht.

Als Ausländer/in sind Sie förderungsberechtigt, wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und über bestimmte Aufenthaltstitel beziehungsweise über eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen bzw. Sie sich bereits 15 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind. Hierzu zählt auch die Zeit der Berufsausbildung.

 

Quelle: https://www.aufstiegs-bafoeg.de

Welche Förderarten gibt es?

Zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erhalten die Teilnehmer eine vom Einkommen und Vermögen unabhängige, zinsgünstige Förderung bis zu einer Höhe von 15.000 Euro. Hiervon werden 50 Prozent als Zuschuss, der Rest als Darlehen gewährt. Bei Bestehen der Prüfung wird auf das die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen eine zusätzlicher Erlass von 50 Prozent gewährt.

Wer gewährt das Darlehen?

Mit der Zustellung des Bewilligungsbescheides, in dem die Höhe des Darlehensanspruches festgelegt ist, wird den Geförderten ein Vertragsentwurf des Darlehensvertrages ausgehändigt. Sie können nunmehr mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), 53170 Bonn, Tel.: 0228 831-0 einen privatrechtlichen Darlehensvertrag abschließen, dessen Bedingungen gesetzlich festgelegt sind. Die Geförderten können frei entscheiden, ob und in welcher Höhe sie von ihrem Darlehensanspruch Gebrauch machen wollen. Sie können auch ein geringeres Darlehen in Anspruch nehmen als ihnen zusteht. Die KfW ist rechtlich verpflichtet, mit den Berechtigten auf deren Wunsch einen Darlehensvertrag bis zur bewilligten Höhe zu schließen (Kontrahierungszwang). Wird ein Folgeantrag gestellt oder der Bewilligungsbescheid geändert, ist als Nachweis für den Darlehensanspruch eine Bescheinigung nach § 25 Abs. 3 AFBG erforderlich.

Gibt es eine Darlehenserlassmöglichkeit?

Gründen oder übernehmen Geförderte innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz, werden auf Antrag 100 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen, wenn sie die Abschlussprüfung bestanden haben und spätestens am Ende des dritten Jahres nach der Existenzgründung mindestens zwei Personen zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens vier Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt haben, von denen zumindest eine Person nicht nur geringfügig beschäftigt sein darf. Die Beschäftigungsverhältnisse müssen bei Beantragung des Darlehensteilerlasses noch bestehen. 

Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung.

Umfassende Informationen rund um die Beantragung finden Sie auf der Internetseite
www.aufstiegs-bafoeg.info

Ansprechpartner

Chantal Baus

Aufstiegs-BAföG und Aufstiegs-Bonus

06894 591-7462
chantal.baus(at)festo.com